Damit wird auch grundsätzlich der zeitli­ che Ablauf festgelegt, indem sich ein Baubewilligungsentscheid auf einen rechtskräftigen Sondernutzungsplan stützen muss. In einer Vorschrift, welche den Erlass eines bestimmten Sonder­ nutzungsplanes erfordert, liegt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbe­ schränkung. Eine solche hält vor Art. 22ter der Bundesverfassung (BV; SR 101) nur stand, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. 28 A. Verwaltungsentscheide 1330