20 Abs.1 in Verbindung mit Art. 47 EG zum RPG). Der verlangte Sondemutzungsplan (mit den ent­ sprechenden Sonderbauvorschriften) bildet mithin neben dem Zonen­ plan und den Bestimmungen des Baureglementes die Grundlage für eine zukünftige Baubewilligung (vgl. W alter H aller / Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, N 134; Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Art. 2 N 3), so dass ein Baugesuch auf die Übereinstimmung mit all diesen Instru­ menten geprüft werden muss. Damit wird auch grundsätzlich der zeitli­ che Ablauf festgelegt, indem sich ein Baubewilligungsentscheid auf einen rechtskräftigen Sondernutzungsplan stützen muss.