44 EG zum RPG). Es besteht mithin eine Planungspflicht, was bei noch fehlendem Quartier- oder Baulinienplan zur Folge hat, dass die Baureife fehlt. Dies ergibt sich auch aus Art. 74 Abs. 1 lit. a EG zum RPG, wonach Bauten und Anla­ gen nur bewilligt werden dürfen, wenn die erforderlichen Nutzungs­ pläne vorliegen. Dabei wird unter dem Begriff Nutzungsplan auch der Sondernutzungsplan verstanden (Art. 20 Abs.1 in Verbindung mit Art. 47 EG zum RPG).