1. a) Art. 25 Abs. 1 EG zum RPG (bGS 721.1) sieht vor, dass die Grundnutzungszonen von besonderen Zonen überlagert werden kön­ nen. Zu diesen überlagernden Zonen gehören die Schutzzonen der Gemeinden, die Zonen für Skisport und die Zonen mit Quartierplan­ pflicht (Art. 25 Abs. 1 lit m-o EG zum RPG). Ist eine Grundnutzungs­ zone von einer Zone mit Quartierplanpflicht überlagert, so wird ein rechtskräftiger Baulinien- oder Quartierplan, d.h. ein bestimmter Son­ dernutzungsplan verlangt (Art. 44 EG zum RPG). Dies lässt sich nur als absolute Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung der Son­ dernutzungsplanung verstehen (vgl. Art. 44 EG zum RPG).