a) Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Geltend­ machung des gesetzlichen Steuerpfandrechts unter bestimmten Um­ ständen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen kann. Das ist namentlich möglich, wenn die Steuerbehörde dem Er­ werber des Grundstücks eine falsche oder unvollständige Auskunft über die pfandgesicherten Steuerausstände gegeben hat (vgl. Armin Zucker, Das Steuerpfandrecht in den Kantonen, Zürich 1988, S. 77; Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 1983, Nr. 64). Im vorliegenden Fall kann jedoch überhaupt nicht von einer falschen Auskunft gesprochen werden;