Aus allenfalls selber begangenen Gestaltungsfehlern kann die Bauherrschaft eine Dispensation vom Eingliederungsgebot ohnehin nicht ableiten, denn dies wäre offensichtlich rechtsmiss­ bräuchlich (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 1996 in Sachen Z.). Die erste Projektänderung verstösst somit gegen die kantonalen Gestaltungsvorschriften und das Planungsamt hat die Bewilligung zu Recht verweigert. Das im Rekursverfahren eingereichte Projekt sieht vor, dass der Eingangsbereich in Form eines Anbaus an den ehemaligen Ökono­ mieteil gestaltet und mit drei Doppelfenstern und vier Dachflächenfenstern versehen werden soll.