Tatsächlich kommen Wintergärten an traditionellen Appenzeller Bauernhäuser nicht vor und sind stilfremd. Auch die Rekurrentin anerkennt, dass ein Winter­ garten ein grundsätzlich fremdes Element ist und sie bringt Ver­ ständnis auf, dass solche Bauteile an traditionellen Appenzellerhäusem verweigert werden. Indessen weist sie darauf hin, dass ihr Haus nicht ein eigentliches Appenzellerhaus sei, an welchem zudem im Laufe der Zeit (bewilligte) Veränderungen vorgenommen worden sei­ en, welche den Charakter des Hauses verändert hätten. Am Augenschein hat sich gezeigt, dass es sich beim fraglichen Objekt um ein sehr altes Appenzellerhaus mit rückseitig angebautem