25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700), wonach Ausnahmen nach Art. 24 RPG durch eine kantonale Behörde oder mit deren Zustimmung zu bewilligen sind. Im vorliegenden Fall hat die Baubewilligungskommission der Gemeinde W. das Baugesuch nicht an die zuständige kantonale Instanz weitergeleitet, sondern selbstän­ dig (mit einer Auflage) bewilligt. Sie hat damit klar gegen kantonales Recht verstossen, und ihre Verfügung ist wegen dieses schwerwie­ genden Verfahrensmangels nichtig (BGE 111 lb 220f., BGE vom 11. März 1993 in Sachen BRP c. C.S. und Mitbeteiligte).