Dies ist im übrigen auch unbestritten geblieben. Das Gebäude des Rekurrenten weist demgegenüber zur entsprechenden Parzellengrenze lediglich einen Abstand von rund 2.50 Metern auf und unterschreitet damit den heute gültigen baureglementarischen Grenzabstand bei weitem. Dar­ aus folgt auch, dass der Gebäudeabstand nicht eingehalten ist.