Die Teilrevision sehe vor, dass Zweckänderungen bestehender Bau­ ten und Anlagen für betriebsnahe gewerbliche Zwecke als standort­ gebunden gelten sollen, wenn das dadurch erzielbare Ergänzungs­ einkommen zur langfristigen Erhaltung des landwirtschaftlichen Be­ triebs erforderlich sei. Wird geltendes Recht bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr angewandt, so spricht die Lehre von negativer Vorwirkung. Eine solche Aussetzung des Vollzugs des geltenden Rechts ist nur zulässig, wenn sie im geltenden Recht selbst vorgesehen ist (Häfelin/ Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 66).