Bern, Grüsch 1989, N. 249). Die Sanierung eines Teils des Daches unter gleichzeitiger leichter Veränderung des Neigungswinkels ist unter den für das Grundstück geltenden strengen Voraussetzungen noch als zulässig zu betrachten, zumal zum einen die bisherige Wohnfläche im Dachraum lediglich et­ was verschoben wird, flächenmässig im wesentlichen aber gleich bleibt und auch keine Nutzungsänderung oder -ausweitung erfährt. Zum anderen kann gleichzeitig eine unbefriedigende bautechnische Situation (Schneedruck) entscheidend verbessert werden. Die beste­ henden Kaninchenställe werden auf der Nordseite des Gebäudes an­ geordnet und zeitgemäss erneuert.