b) sowie Kleintierställe (lit. c). Ob ein Vorhaben als üblicher Bestandteil der Wohnnutzung bezeichnet werden kann, muss nach objektiven Massstäben, aus der Sicht eines durchschnittlichen beliebigen Eigentümers beurteilt werden; es kann also weder auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit an­ kommen (vgl. BGE 108 lb 135). Privatbassins als Nebenbauten zu standortwidrigen Wohnbauten gelten nach wie vor nicht zum heute allgemein üblichen Wohnstandard (AR GVP, Sammelband 1988, Nr. 1138; AGVE 1994, S. 605, RRB vom 8. Mai 1984 i.S. H.G.).