Indessen nimmt der Kanton dort nur .Kenntnis von der Ab­ sicht“, dass an Stelle des Häuschens Garagen mit Vorplätzen erstellt werden sollten. Nachdem seither 20 Jahre verflossen sind, ohne dass diese Garagen erstellt worden wären, kann eine Unterschutzstellung um so weniger beanstandet werden, als inzwischen die gesamten Grundlagen der Raumplanung geändert haben und nun ein ausdrück­ licher Auftrag zum Schutz von Kulturobjekten besteht. In dieser Si­ tuation muss das private Interesse des Grundeigentümers, an Stelle des Waschhäuschens drei Garagen zu bauen, eindeutig zurückste­ hen.