Solche grundlegenden Zweckänderungen können gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf dem Wege der erleich­ terten Ausnahmebewilligung bewilligt werden (BGE 113 1b 306). 6. Damit steht fest, dass die umstrittene Werkstatt nicht bewilligt werden kann. Gemäss Art. 89 Abs. 2 EG zum RPG hat die zuständi­ ge Behörde in diesem Fall eine angemessene Frist für die Wieder­ herstellung des früheren Zustands anzusetzen. Bei der Fristbemes­ sung ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent zunächst einen neuen Standort für seine Werkstatt finden muss. RRB 7.1.1997 15