5. Gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG können die Kantone die Erneue­ rung, die teilweise Änderung und den Wiederaufbau zonenfremder Bauten und Anlagen gestatten. Diese sog. erleichterte Ausnahme­ bewilligung setzt voraus, dass die Identität der Bauten und Anlagen bewahrt bleibt und keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt geschaffen wer­ den (BGE 118 lb 499). Daran fehlt es, wenn ein landwirtschaftliches Gebäude einer völlig neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung zuge­ führt wird, wie dies bei der Aufnahme einer gewerblichen Nutzung der Fall ist. Solche grundlegenden Zweckänderungen können gemäss