schliesslich mit Sonnenenergie, Geothermie oder nicht anders nutz­ barer Abwärme betrieben wird.“ Die Verwendung des Begriffs .ausschliesslich“ kann nur bedeuten, dass andere Möglichkeiten der Beheizung grundsätzlich ausgeschlossen sind, d.h. dass die Aufzäh­ lung abschliessend ist und keine Ausnahme zulässt. Es ist daher fraglich, ob Art. 13 ENV überhaupt Raum für die Anwendung von Art. 2 Abs. 4 ENB lässt. Indes erscheint es in Fällen, in denen durch ein Arztzeugnis die Notwendigkeit der Benutzung des eigenen Schwimm­ bades aus medizinischen Gründen nachgewiesen ist, verhältnismäs­ sig, von der starren Regel abzuweichen.