Bauen ausserhalb Bauzone. Volieren sind standortgebunden. Das Übrige Gemeindegebiet umfasst nach Art. 36 Abs. 1 des Geset­ zes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG; bGS 721.1) dasjenige Gebiet ausserhalb der Bauund Landwirtschaftszonen, das für eine spätere bauliche Entwicklung vorgesehen oder für keine bestimmte Nutzung geeignet ist. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird und die Voraussetzungen nach Art. 35 EG zum RPG erfüllt sind. Nach Art. 35 Abs. 3 EG zum RPG dienen Landwirtschaftszonen der bodenabhängigen landwirt­ 19