14 Abs. 1 LSV Sanierungserleichterungen gewährt werden. b) Nach Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt die Vollzugsbehörde Erleich­ terungen, soweit „a. die Sanierung unverhältnismässige Betriebsein­ schränkungen oder Kosten verursachen würde; b. überwiegende In­ teressen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen“. Die Gewährung von Erleichterungen entscheidet über den Weiterbestand des Schiessstandes oder über die Behelligung von Wohngebieten mit Immissionen.