zu prüfen, ob der Gemeinderat die Sanierung des Schiessstandes erleichtern durfte (vgl. Art. 17 Abs. 1 USG). a) Die Rekurrenten halten den Einbau der automatischen Tref­ feranzeige für eine „wesentliche Änderung“ der Schiessanlage, wes­ halb Erleichterungen generell unzulässig seien. „Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissio­ nen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung“ (Art. 8 Abs. 3 LSV).