Die Rekurrenten machen folglich zu Recht geltend, dass in ihrem Fall der Satz von 15 %o anwendbar sei... 3. Die Rekurrenten machen weiter geltend, dass sie sowohl be­ züglich der Kanalisationsabgabe als auch der im übrigen nicht ange­ fochtenen Wasseranschlussgebühr zu Unrecht verpflichtet wurden, 5 % Verzugszinsen ab dem 31. Januar 1987 zu bezahlen. 44 A. Verwaltungsentscheide 1299