b) Die umstrittene Abgabe ist gemäss der Vernehmlassung des Gemeinderates ein Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil, den der Kanalisationsanschluss dem Grundeigentümer einbringt. Obwohl es sich um eine einmalige Abgabe handelt, für deren Bemessung ge­ mäss Art. 25 KR grundsätzlich der Zustand beim Anschluss des Ge­ bäudes massgebend ist, schliesst dies nicht aus, dass der Grund­ eigentümer aus Gründen der Rechtsgleichheit bei einer späteren Nutzungsänderung eine Nachzahlung leisten muss.