1287 Amtliche Verteidigung. Nachweis der Mittellosigkeit. In einem Strafprozess betreffend Entziehen und Vorenthalten von Unmündigen wurde der Angeklagten die amtliche Verteidigung (Art. 62 StPO; bGS 321.1) verweigert, weil sie sich weigerte, ihren Aufent­ haltsort preiszugeben und damit eine Überprüfung ihrer finanziellen Verhältnisse verunmöglichte. Einen dagegen gerichteten Rekurs hiess der Regierungsrat aus folgenden Erwägungen gut: 3. Strittig ist, ob X. den Verteidiger nicht selber bezahlen kann. Ihr Anwalt legt dar, sie habe ein Monatseinkommen von Fr. 1'840.- und fixe Kosten von Fr. 1'065.-.