Die Sanitätsdirektion hat daher den Rekurrenten zu Recht verpflichtet, seine Zweitpraxis nur bei persönlicher Anwesenheit zu öffnen und die Tätigkeit seines Assi­ stenten zu überwachen. Offenbleiben kann, ob der Assistent Dr. X un­ ter den in Art. 30 Abs. 1 GVO genannten Voraussetzungen zur Vertre­ tung des Rekurrenten befugt ist oder ob allenfalls derart schwerwie­ gende Bedenken gegen ihn bestehen, dass eine Vertretung untersagt werden müsste. RRB 14.5.1996 15