Das käme einer Umgehung von Art. 10 Abs. 1 des Gesund­ heitsgesetzes (GG; bGS 811.1) gleich, wonach für die selbständige Ausübung des Zahnarztberufes, sofern es sich nicht um eidgenös­ sisch diplomierte oder ihnen gleichgestellte Zahnärzte handelt, eine kantonale Approbation erforderlich ist, die nur nach erfolgreicher Ab­ legung einer Fähigkeitsprüfung erteilt wird. Die Sanitätsdirektion hat daher den Rekurrenten zu Recht verpflichtet, seine Zweitpraxis nur bei persönlicher Anwesenheit zu öffnen und die Tätigkeit seines Assi­ stenten zu überwachen.