Wesenheit Zahnbehandlungen ausführen lässt. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass er wegen Krankheit, Militärdienst, Ferien oder aus einem anderen wichtigen Grund vorübergehend an der Berufsaus­ übung verhindert ist. Nach Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GVO darf der Zahnarzt sich unter diesen Umständen durch einen Assistenten vertreten lassen, und zwar auch dann, wenn dem Assistenten die Bewilligung zur selbständigen Zahnbehandlung fehlt. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine solche vorüber­ gehende Vertretung. Vielmehr soll Dr. X in der Zweitpraxis des Rekur­ renten dauernd und ohne jede Aufsicht Zahnbehandlungen vorneh­ men. Das käme einer Umgehung von Art.