Diese Arbeiten sind jedoch nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift unter der Aufsicht und damit in Anwesenheit des verantwortlichen Arztes auszuführen. Es ist zum Schutze der Patienten unumgänglich, dass eine qualifizierte Fach­ kraft zur Verfügung stehen, die nötigenfalls sofort eingreifen kann. Der verantwortliche Zahnarzt verstösst somit gegen seine Auf­ sichtspflicht, wenn er Personen ohne Berufsbewilligung in seiner Ab- 14 A. Entscheide des Regierungsrates 1280