39 Abs. 2 GVO die Sanitätskommission für be­ stimmte Arbeiten, die in der Praxis eines eidgenössisch diplomierten, eines gleichgestellten oder eines kantonal approbierten Zahnarztes unter dessen Aufsicht ausgeführt werden, Ausnahmen zulassen kann, wird aber gewöhnlich toleriert, dass auch Assistenten ohne Berufs­ bewilligung in einem gewissen Umfang Zahnbehandlungen vorneh­ men, namentlich zu Ausbildungszwecken. Diese Arbeiten sind jedoch nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift unter der Aufsicht und damit in Anwesenheit des verantwortlichen Arztes auszuführen.