Im Notfall stehe auch das Telefon zur Verfügung, so dass er bei unerwar­ teten Komplikationen in die Zweitpraxis gerufen werden könne. Der Rekurrent übersieht, dass nach Art. 39 Abs. 1 GVO Personen ohne Bewilligung zur selbständigen Zahnbehandlung jede zahnärztli­ che Tätigkeit verboten ist. Dieses Verbot gilt auch für Assistenten. Sofern sie nicht über eine eigene Berufsbewilligung verfügen, dürfen sie grundsätzlich bloss Hilfestellung bei der Zahnbehandlung leisten. Da aber nach Art. 39 Abs. 2 GVO