Der Rekur­ rent räumt ein, dass Dr. X als Assistent nicht befugt ist, in der Zweit­ praxis selbständig tätig zu sein. Eine dauernde Überwachung von Dr. X, wie dies die Sanitätsdirektion verlangt, hält er aber in Anbetracht von dessen Ausbildung und Berufserfahrung nicht für nötig. Es ge­ nüge, wenn er als verantwortlicher Praxisinhaber täglich einmal die Zweitpraxis kontrolliere. Dabei könne er die Fälle mit Dr. X bespre­ chen und bei den Patienten eine Schlusskontrolle vornehmen. Im Notfall stehe auch das Telefon zur Verfügung, so dass er bei unerwar­ teten Komplikationen in die Zweitpraxis gerufen werden könne.