Gemäss Art. 31 Abs. 1 der Gesundheitsverordnung (GVO; bGS 811.11) sind kantonal approbierte Zahnärzte befugt, unter Meldung an die Sanitätsdirektion auf ihre Verantwortung einen Assistenten an­ zustellen, sofern dieser die an einen Vertreter gestellten Anforderun­ gen erfüllt. Gestützt darauf hat die Sanitätsdirektion dem Rekurrenten erlaubt, Dr. X in seiner Zweitpraxis als Assistenten zu beschäftigen. Streitig ist, in welchem Mass der Rekurrent als verantwortlicher Praxisinhaber die Tätigkeit von Dr. X zu überwachen hat. Der Rekur­ rent räumt ein, dass Dr. X als Assistent nicht befugt ist, in der Zweit­ praxis selbständig tätig zu sein.