A. Entscheide des Regierungsrates 1280 1280 Sanitätswesen. Pflicht des Zahnarztes, seinen Assistenten zu be­ aufsichtigen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 der Gesundheitsverordnung (GVO; bGS 811.11) sind kantonal approbierte Zahnärzte befugt, unter Meldung an die Sanitätsdirektion auf ihre Verantwortung einen Assistenten an­ zustellen, sofern dieser die an einen Vertreter gestellten Anforderun­ gen erfüllt. Gestützt darauf hat die Sanitätsdirektion dem Rekurrenten erlaubt, Dr. X in seiner Zweitpraxis als Assistenten zu beschäftigen. Streitig ist, in welchem Mass der Rekurrent als verantwortlicher Praxisinhaber die Tätigkeit von Dr. X zu überwachen hat. Der Rekur­ rent räumt ein, dass Dr. X als Assistent nicht befugt ist, in der Zweit­ praxis selbständig tätig zu sein. Eine dauernde Überwachung von Dr. X, wie dies die Sanitätsdirektion verlangt, hält er aber in Anbetracht von dessen Ausbildung und Berufserfahrung nicht für nötig. Es ge­ nüge, wenn er als verantwortlicher Praxisinhaber täglich einmal die Zweitpraxis kontrolliere. Dabei könne er die Fälle mit Dr. X bespre­ chen und bei den Patienten eine Schlusskontrolle vornehmen. Im Notfall stehe auch das Telefon zur Verfügung, so dass er bei unerwar­ teten Komplikationen in die Zweitpraxis gerufen werden könne. Der Rekurrent übersieht, dass nach Art. 39 Abs. 1 GVO Personen ohne Bewilligung zur selbständigen Zahnbehandlung jede zahnärztli­ che Tätigkeit verboten ist. Dieses Verbot gilt auch für Assistenten. Sofern sie nicht über eine eigene Berufsbewilligung verfügen, dürfen sie grundsätzlich bloss Hilfestellung bei der Zahnbehandlung leisten. Da aber nach Art. 39 Abs. 2 GVO die Sanitätskommission für be­ stimmte Arbeiten, die in der Praxis eines eidgenössisch diplomierten, eines gleichgestellten oder eines kantonal approbierten Zahnarztes unter dessen Aufsicht ausgeführt werden, Ausnahmen zulassen kann, wird aber gewöhnlich toleriert, dass auch Assistenten ohne Berufs­ bewilligung in einem gewissen Umfang Zahnbehandlungen vorneh­ men, namentlich zu Ausbildungszwecken. Diese Arbeiten sind jedoch nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift unter der Aufsicht und damit in Anwesenheit des verantwortlichen Arztes auszuführen. Es ist zum Schutze der Patienten unumgänglich, dass eine qualifizierte Fach­ kraft zur Verfügung stehen, die nötigenfalls sofort eingreifen kann. Der verantwortliche Zahnarzt verstösst somit gegen seine Auf­ sichtspflicht, wenn er Personen ohne Berufsbewilligung in seiner Ab- 14 A. Entscheide des Regierungsrates 1280 Wesenheit Zahnbehandlungen ausführen lässt. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass er wegen Krankheit, Militärdienst, Ferien oder aus einem anderen wichtigen Grund vorübergehend an der Berufsaus­ übung verhindert ist. Nach Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GVO darf der Zahnarzt sich unter diesen Umständen durch einen Assistenten vertreten lassen, und zwar auch dann, wenn dem Assistenten die Bewilligung zur selbständigen Zahnbehandlung fehlt. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine solche vorüber­ gehende Vertretung. Vielmehr soll Dr. X in der Zweitpraxis des Rekur­ renten dauernd und ohne jede Aufsicht Zahnbehandlungen vorneh­ men. Das käme einer Umgehung von Art. 10 Abs. 1 des Gesund­ heitsgesetzes (GG; bGS 811.1) gleich, wonach für die selbständige Ausübung des Zahnarztberufes, sofern es sich nicht um eidgenös­ sisch diplomierte oder ihnen gleichgestellte Zahnärzte handelt, eine kantonale Approbation erforderlich ist, die nur nach erfolgreicher Ab­ legung einer Fähigkeitsprüfung erteilt wird. Die Sanitätsdirektion hat daher den Rekurrenten zu Recht verpflichtet, seine Zweitpraxis nur bei persönlicher Anwesenheit zu öffnen und die Tätigkeit seines Assi­ stenten zu überwachen. Offenbleiben kann, ob der Assistent Dr. X un­ ter den in Art. 30 Abs. 1 GVO genannten Voraussetzungen zur Vertre­ tung des Rekurrenten befugt ist oder ob allenfalls derart schwerwie­ gende Bedenken gegen ihn bestehen, dass eine Vertretung untersagt werden müsste. RRB 14.5.1996 15