lich zu halten (Richtplan Übersicht Nr. 2; Grundlagen-Plan Nr. 2; Ko­ ordinationsblatt Nr. 0.L.1). a) Aufgrund dieser Vorgaben gelangt die Baudirektion zur Auffas­ sung, dass die Baubewilligung auch im Interesse des Landschafts­ schutzes zu verweigern sei. Der Standort auf der Krete ertrage nur einen einfachen Einzelbau, so wie er früher bestanden habe. Die übermächtigen Baukörper, die der Rekurrent plane, seien fehl am Platz. Sie störten das Landschaftsbild erheblich. Die Trennung von Stall und Wohngebäude führe zudem zu einer unerwünschten W ei­ lerbildung. Die Aussicht in Richtung Norden werde für immer verbaut und damit letztlich das Kapital des Restaurants untergraben. W ie die