20 Abs. 3 BauVO. Aus dieser Bestimmung, die von der Errich­ tung von „Stöcklibauten“ handelt, lässt sich jedoch offenkundig nichts zugunsten des Rekurrenten ableiten. 8. Gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 EG RPG müssen Bauten und Anlagen in der Landschaftsschutzzone erhöhten Anforderungen hin­ sichtlich ihrer Gestaltung und Einordnung in die Umgebung genügen. Das Gebiet der Hohen Buche muss in dieser Hinsicht als besonders empfindlich gelten. Der kantonale Richtplan vom 7. Juni 1987 ver­ zeichnet für die Krete eine nord- und südseitige Aussichtslage und verpflichtet die zuständige Behörde, die Aussichtslage im Baubewilli­ gungsverfahren vor Überbauung zu schützen und öffentlich zugäng­