haben, welche die Identität einer Baute in den wesentlichen Zügen wahren (BGE 113 lb 317; 110 lb 143). Gemäss Art. 80 Abs. 2 lit. a EG RPG muss der „Charakter der Baute“ erhalten bleiben. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Beim Bauvorhaben des Rekurrenten handelt es sich um eine völlige Neugestaltung des landwirtschaftlichen Betriebs. Anstelle eines einfachen Gebäudes mit Wohn- und Wirtschaftsteil sollen zwei getrennte Einzelbauten erstellt werden. Diese haben mit dem Charakter des abgebrannten Gebäu­ des nichts gemein. Die Berufung auf die Bestandesgarantie geht da­ her fehl. d) Der Rekurrent beruft sich bezüglich der Wohnfläche auch auf Art. 20 Abs. 3 BauVO.