m2. Das ge­ plante Wohnhaus ist demnach wegen seiner Grösse als zonenfremde Baute zu betrachten. c) Der Rekurrent beruft sich darauf, dass die Wohnfläche des ab­ gebrannten Gebäudes ebenfalls 300 m2 betragen habe. Er leitet daher aus der Bestandesgarantie von Art. 22 ter BV und Art. 4 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 EG RPG einen Rechtsanspruch auf die geplante Wohnfläche ab. Die Bestandesgarantie greift jedoch nur bei Bauvor­ 30 A. Verwaltungsentscheide 1295