Diese Grösse steht in keinem Verhältnis zum betrieblich begründeten Wohnraumbedarf. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass etwa 150 m2 Bruttogeschossfläche dem normalen Wohnraumbedarf eines mittelgrossen Landwirtschaftsbetriebs entsprechen (Keller, S. 95). Als ortsüblich gelten maximal 180 m2 Bruttogeschossfläche. Selbst wenn man dem Rekurrenten ein Zimmer für einen saisonalen Betriebshelfer zugesteht, so beläuft sich der betrieblich begründete Wohnraumbe­ darf maximal auf eine Bruttogeschossfläche von 200 m2. Das ge­ plante Wohnhaus ist demnach wegen seiner Grösse als zonenfremde Baute zu betrachten.