Der Vertreter des Landwirtschaftssekretariats gelangte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28. August 1995 zum selben Ergebnis. W ie er ausführte, kann der Betrieb als hinreichende Existenzgrund­ lage für eine Pächterfamilie und einen saisonalen Betriebshelfer be­ trachtet werden. Da ein saisonaler Betriebshelfer keinen Anspruch auf Wohnraum in der Landwirtschaftszone hat, umfasst der ausgewiese­ nen Wohnbedarf somit nicht mehr als den Bedarf einer normalen Pächterfamilie. b) Der Rekurrent plant gemäss Baugesuch ein Wohnhaus mit 8 Zimmern und einer Bruttogeschossfläche von 312 m2. Diese Grösse steht in keinem Verhältnis zum betrieblich begründeten Wohnraumbedarf.