unterflur gebaut. Sie dient als Fundament für den Stall und tritt nach aussen nicht in Erscheinung. Der landwirtschaftlichen Bodenproduk­ tion wird daher kein zusätzliches Land entzogen. 7. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BauVO haben Landwirtschaftsbetriebe Anspruch auf zeitgemässen Wohnraum für den Betriebsleiter und seine im gleichen Haushalt lebende Familie sowie für weitere, haupt­ beruflich im Betrieb tätige Personen und deren Familie. Es ist zu er­ mitteln, wieviele Personen objektiv zur Bewältigung des voraussichtli­ chen Arbeitaufwands benötigt werden (vgl. Keller, S. 78).