Gemäss Stellungnahme des Landwirtschaftssekretariats vom 18. Juli 1994 ist deren Grösse den Betriebsverhältnissen ange­ passt. Auch die Jauchegrube muss unter den gegebenen Umständen als zonenkonform gelten. Zwar ist sie, wie das Landwirtschaftssekre­ tariat in seiner Stellungnahme bemerkt, mit einem Fassungsvermö­ gen von 580 m3 überdimensioniert. Die Jauchegrube ist jedoch 29 A. Verwaltungsentscheide 1295