6. Tierställe gelten in der Landwirtschaftszone als zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Tierhaltung dienen. Der Tierhaltungs­ betrieb muss über eine ausreichende eigene Futtermittelbasis verfü­ gen. Die Tiere dürfen nicht überwiegend mit zugekauften Futtermit­ teln ernährt werden. Je nach Art der Nutzung muss „ein angemesse­ ner, jedenfalls überwiegender Anteil betriebseigener Futtermittel“ zur Verfügung stehen (BGE 117 lb 279). Gemäss Art. 18 Abs. 1 BauVO muss die Grösse des Stalls „im angemessenen Verhältnis zur bewirt­ schafteten Bodenfläche“ stehen.