Die Zonenkonformität von Bauvorhaben ist keine Ermessens­ frage. Die zuständige Behörde ist bei der Beurteilung nicht frei, son­ dern an die gesetzlichen Kriterien gebunden. Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 EG RPG können in Landwirtschaftszonen Bauten und Anlagen bewilligt werden, die der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnot­ wendig sind oder den ausgewiesenen Wohnbedürfnissen der bäuerli­ chen Bevölkerung dienen. Die Betriebsnotwendigkeit beurteilt sich nach den Massstäben einer vernünftigen bäuerlichen Betriebsführung und der örtlich vorherrschenden Betriebsform (Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 147 f.;