bGS 721.11). Dies umfasst namentlich die Frage, ob die geplanten Bauten und Anlagen nach ihrer Zweckbestimmung, ihrem Standort und ihrer Grösse einem objektiven Bedürfnis der bodenabhängigen Produktion entsprechen (vgl. BGE 114 lb 133f.; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, S. 64). Diese Prüfung hat von Bundesrechts wegen durch eine kantonale Behörde zu erfolgen (BGE 155 lb 405). Soweit der Rekurrent die Zuständigkeit der Baudirektion bestreitet, ist sein Rekurs daher unbegründet. 5. Die Zonenkonformität von Bauvorhaben ist keine Ermessens­ frage.