4. Das Gebiet auf der Hohen Buche gehört zur Landwirtschafts­ zone und ist zugleich Teil einer kantonalen Landschaftsschutzzone. Damit bedarf das Bauvorhaben des Rekurrenten gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a und b EG RPG einer Bewilligung der Baudirektion. Die Baudi­ rektion hat unter anderem zu prüfen, ob das Bauvorhaben mit dem Zweck der Landwirtschaftszone vereinbar ist oder ob für dessen Ausführung eine Ausnahmebewilligung für zonenfremde Bauten und Anlagen benötigt wird (Art. 13 lit. a der Bauverordnung [BauVO]; bGS 721.11).