A. Verwaltungsentscheide 1295 1295 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Landwirtschaftsbetrieb in Land­ schaftsschutzzone. 4. Das Gebiet auf der Hohen Buche gehört zur Landwirtschafts­ zone und ist zugleich Teil einer kantonalen Landschaftsschutzzone. Damit bedarf das Bauvorhaben des Rekurrenten gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a und b EG RPG einer Bewilligung der Baudirektion. Die Baudi­ rektion hat unter anderem zu prüfen, ob das Bauvorhaben mit dem Zweck der Landwirtschaftszone vereinbar ist oder ob für dessen Ausführung eine Ausnahmebewilligung für zonenfremde Bauten und Anlagen benötigt wird (Art. 13 lit. a der Bauverordnung [BauVO]; bGS 721.11). Dies umfasst namentlich die Frage, ob die geplanten Bauten und Anlagen nach ihrer Zweckbestimmung, ihrem Standort und ihrer Grösse einem objektiven Bedürfnis der bodenabhängigen Produktion entsprechen (vgl. BGE 114 lb 133f.; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, S. 64). Diese Prüfung hat von Bundesrechts wegen durch eine kantonale Behörde zu erfolgen (BGE 155 lb 405). Soweit der Rekurrent die Zuständigkeit der Baudirektion bestreitet, ist sein Rekurs daher unbegründet. 5. Die Zonenkonformität von Bauvorhaben ist keine Ermessens­ frage. Die zuständige Behörde ist bei der Beurteilung nicht frei, son­ dern an die gesetzlichen Kriterien gebunden. Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 EG RPG können in Landwirtschaftszonen Bauten und Anlagen bewilligt werden, die der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnot­ wendig sind oder den ausgewiesenen Wohnbedürfnissen der bäuerli­ chen Bevölkerung dienen. Die Betriebsnotwendigkeit beurteilt sich nach den Massstäben einer vernünftigen bäuerlichen Betriebsführung und der örtlich vorherrschenden Betriebsform (Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 147 f.; Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bau­ zone, 2. Aufl., Grüsch 1991, N 196; Peter M. Keller, Neubauten in der Landwirtschaftszone, Grüsch 1987, S. 51 und 76). Ebenso sind für die Beurteilung der Wohnbedürfnisse nicht die subjektiven Bedürfnisse des Gesuchstellers, sondern objektive Kriterien massgebend. Die ordentliche Bewirtschaftung des Bodens muss die dauernde Anwesenheit bestimmter Personen notwendig machen ( Schür- mann/Hännl, S. 150; Bandli, N 191 ff.; Keller, S. 78). 28 A. Verwaltungsentscheide 1295 6. Tierställe gelten in der Landwirtschaftszone als zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Tierhaltung dienen. Der Tierhaltungs­ betrieb muss über eine ausreichende eigene Futtermittelbasis verfü­ gen. Die Tiere dürfen nicht überwiegend mit zugekauften Futtermit­ teln ernährt werden. Je nach Art der Nutzung muss „ein angemesse­ ner, jedenfalls überwiegender Anteil betriebseigener Futtermittel“ zur Verfügung stehen (BGE 117 lb 279). Gemäss Art. 18 Abs. 1 BauVO muss die Grösse des Stalls „im angemessenen Verhältnis zur bewirt­ schafteten Bodenfläche“ stehen. Entscheidend ist, ob der Betrieb bei einer gesamthaften Betrachtung seines langfristigen Bewirtschaf­ tungskonzepts und der zu dessen Realisierung eingesetzten Mittel grundsätzlich als bodenabhängiger Betrieb bezeichnet werden kann (BGE 117 lb 279). a) Das Betriebskonzept des Rekurrenten ist auf Milchwirtschaft ausgerichtet. Der Betrieb verfügt über ein Milchkontingent von ca. 80'000 kg, das gemäss der Feststellung der Baudirektion mit einem Tierbestand von 34,7 Grossvieheinheiten bestritten werden soll. Der neue Stall sieht 30 Liegeboxen für Milchkühe und grosse Rinder vor. Hinzu kommen 10 Stallplätze für Sömmerungsrinder im alten Weidstall. Zur Deckung des Futterbedarfs stehen 27,83 ha Wiese und Weide zur Verfügung. Diese Betriebsfläche reicht gemäss Gutachten des Schweizerischen Bauernverbandes aus, um den gesamten Rauhfutterbedarf des geplanten Tierbestandes zu decken. Die Baudi­ rektion nimmt demgegenüber an, dass der Rauhfutterertrag wegen der besonderen Verhältnisse auf der Hohen Buche (1130 Meter ü.M.) etwas tiefer liege. Sie schätzt, dass er für die Ernährung von rund 30 Grossvieheinheiten reicht. Selbst in diesem Falle steht aber fest, dass die geplante Tierhaltung überwiegend auf der betriebseigenen Rauh­ futterproduktion beruht. Der geplante Stall dient demnach der boden­ abhängigen Tierhaltung und kann damit als zonenkonforme Baute bewilligt werden. b) Als zonenkonform können auch alle Bauten und Anlagen bewil­ ligt werden, denen eine direkte betriebliche Hilfsfunktion zukommt (vgl. BGE 117 lb 279). Das gilt insbesondere für die Remise mit Garagenteil. Gemäss Stellungnahme des Landwirtschaftssekretariats vom 18. Juli 1994 ist deren Grösse den Betriebsverhältnissen ange­ passt. Auch die Jauchegrube muss unter den gegebenen Umständen als zonenkonform gelten. Zwar ist sie, wie das Landwirtschaftssekre­ tariat in seiner Stellungnahme bemerkt, mit einem Fassungsvermö­ gen von 580 m3 überdimensioniert. Die Jauchegrube ist jedoch 29 A. Verwaltungsentscheide 1295 unterflur gebaut. Sie dient als Fundament für den Stall und tritt nach aussen nicht in Erscheinung. Der landwirtschaftlichen Bodenproduk­ tion wird daher kein zusätzliches Land entzogen. 7. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BauVO haben Landwirtschaftsbetriebe Anspruch auf zeitgemässen Wohnraum für den Betriebsleiter und seine im gleichen Haushalt lebende Familie sowie für weitere, haupt­ beruflich im Betrieb tätige Personen und deren Familie. Es ist zu er­ mitteln, wieviele Personen objektiv zur Bewältigung des voraussichtli­ chen Arbeitaufwands benötigt werden (vgl. Keller, S. 78). a) Das Gutachten des Schweizerischen Bauernverbandes rechnet aufgrund der zur Verfügung stehenden Betriebsdaten mit einem Ar­ beitsaufwand von 721.4 Standardarbeitstagen pro Jahr. Der Betrieb könne daher nicht von einem Pächter und seiner Ehefrau allein be­ wältigt werden. Es brauche die Hilfe eines weiteren Familienmitglieds, eines Teilzeitangestellten (im Sommerhalbjahr) oder eines Lehrlings. Der Vertreter des Landwirtschaftssekretariats gelangte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28. August 1995 zum selben Ergebnis. W ie er ausführte, kann der Betrieb als hinreichende Existenzgrund­ lage für eine Pächterfamilie und einen saisonalen Betriebshelfer be­ trachtet werden. Da ein saisonaler Betriebshelfer keinen Anspruch auf Wohnraum in der Landwirtschaftszone hat, umfasst der ausgewiese­ nen Wohnbedarf somit nicht mehr als den Bedarf einer normalen Pächterfamilie. b) Der Rekurrent plant gemäss Baugesuch ein Wohnhaus mit 8 Zimmern und einer Bruttogeschossfläche von 312 m2. Diese Grösse steht in keinem Verhältnis zum betrieblich begründeten Wohnraum- bedarf. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass etwa 150 m2 Bruttogeschossfläche dem normalen Wohnraumbedarf eines mittelgrossen Landwirtschaftsbetriebs entsprechen (Keller, S. 95). Als ortsüblich gelten maximal 180 m2 Bruttogeschossfläche. Selbst wenn man dem Rekurrenten ein Zimmer für einen saisonalen Betriebshelfer zugesteht, so beläuft sich der betrieblich begründete Wohnraumbe­ darf maximal auf eine Bruttogeschossfläche von 200 m2. Das ge­ plante Wohnhaus ist demnach wegen seiner Grösse als zonenfremde Baute zu betrachten. c) Der Rekurrent beruft sich darauf, dass die Wohnfläche des ab­ gebrannten Gebäudes ebenfalls 300 m2 betragen habe. Er leitet daher aus der Bestandesgarantie von Art. 22 ter BV und Art. 4 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 EG RPG einen Rechtsanspruch auf die geplante Wohnfläche ab. Die Bestandesgarantie greift jedoch nur bei Bauvor­ 30 A. Verwaltungsentscheide 1295 haben, welche die Identität einer Baute in den wesentlichen Zügen wahren (BGE 113 lb 317; 110 lb 143). Gemäss Art. 80 Abs. 2 lit. a EG RPG muss der „Charakter der Baute“ erhalten bleiben. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Beim Bauvorhaben des Rekurrenten handelt es sich um eine völlige Neugestaltung des landwirtschaftlichen Betriebs. Anstelle eines einfachen Gebäudes mit Wohn- und Wirtschaftsteil sollen zwei getrennte Einzelbauten erstellt werden. Diese haben mit dem Charakter des abgebrannten Gebäu­ des nichts gemein. Die Berufung auf die Bestandesgarantie geht da­ her fehl. d) Der Rekurrent beruft sich bezüglich der Wohnfläche auch auf Art. 20 Abs. 3 BauVO. Aus dieser Bestimmung, die von der Errich­ tung von „Stöcklibauten“ handelt, lässt sich jedoch offenkundig nichts zugunsten des Rekurrenten ableiten. 8. Gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 EG RPG müssen Bauten und Anlagen in der Landschaftsschutzzone erhöhten Anforderungen hin­ sichtlich ihrer Gestaltung und Einordnung in die Umgebung genügen. Das Gebiet der Hohen Buche muss in dieser Hinsicht als besonders empfindlich gelten. Der kantonale Richtplan vom 7. Juni 1987 ver­ zeichnet für die Krete eine nord- und südseitige Aussichtslage und verpflichtet die zuständige Behörde, die Aussichtslage im Baubewilli­ gungsverfahren vor Überbauung zu schützen und öffentlich zugäng­ lich zu halten (Richtplan Übersicht Nr. 2; Grundlagen-Plan Nr. 2; Ko­ ordinationsblatt Nr. 0.L.1). a) Aufgrund dieser Vorgaben gelangt die Baudirektion zur Auffas­ sung, dass die Baubewilligung auch im Interesse des Landschafts­ schutzes zu verweigern sei. Der Standort auf der Krete ertrage nur einen einfachen Einzelbau, so wie er früher bestanden habe. Die übermächtigen Baukörper, die der Rekurrent plane, seien fehl am Platz. Sie störten das Landschaftsbild erheblich. Die Trennung von Stall und Wohngebäude führe zudem zu einer unerwünschten W ei­ lerbildung. Die Aussicht in Richtung Norden werde für immer verbaut und damit letztlich das Kapital des Restaurants untergraben. W ie die externen Planungsstudien gezeigt hätten, sei aus landschaftsschüt­ zerischer Sicht ein Standort im Nordhang am besten. Dort falle auch die Trennung von Stall und Wohngebäude nicht ins Gewicht. b) Diese Beurteilung vernachlässigt objektiv begründete Betriebs­ interessen. Es ist offensichtlich, dass der Standort auf der Krete er­ hebliche Betriebsvorteile gegenüber allen anderen möglichen Stand­ orten bietet. Er liegt zentral und fördert damit eine rationelle Bewirt­ 31 A. Verwaltungsentscheide 1295 schaftung. Ein Standort im Nordhang hätte demgegenüber erheblich längere Bewirtschaftungswege zur Folge, wobei auch noch zusätzli­ che Höhenmeter zu bewältigen wären. Auch der Erschliessungsauf­ wand ist am Standort des abgebrannten Gebäudes erheblich gerin­ ger, da an bestehende Erschliessungsanlagen angeknüpft werden kann. Es scheint diesbezüglich geradezu sinnvoll, den Landwirt­ schaftsbetrieb in der Nähe des Restaurants anzusiedeln, denn eine Verlegung in den Nordhang würde der Bodenbewirtschaftung nur zusätzlich Land entziehen. Auch gegen die Trennung von Stall und Wohnhaus lässt sich wenig einwenden. Es handelt sich um die heute bevorzugte Bauweise. W ie der Brandfall von 1990 zeigt, sprechen durchaus sachliche Gründe für die Abtrennung des Wohnhauses. Die nordseitige Aussicht dürfte dadurch auch kaum stärker gestört werden als bei einem unmittelbaren Anbau an das Stallgebäude. Baumodell und Fotomontagen zeigen, dass sich die beiden Gebäude bei ge­ schickter räumlicher Anordnung in ansprechender Weise in die Land­ schaft einordnen lassen. Es wäre daher unverhältnismässig, im Inter­ esse des Landschaftsschutzes eine Bauverweigerung auszusprechen. RRB 12.3.1996 32