Auch wenn er die Liegenschaft nicht selber bewirtschafte, könne ihm damit deren Erwerb zur Erhaltung eines Naturschutzobjektes bewilligt werden. Er sei bereit, die Pflege der Parzelle vertraglich zu regeln, auf eine intensive Nutzung zu verzichten und eine raumplanerische Schutzzone zu akzeptieren. Der Regierungsrat schützte den ablehnenden Entscheid der Bo­ denrechtskommission aus folgenden Erwägungen: 2. Der strittige Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstückes bedarf einer Bewilligung nach Art. 61 Abs. 1 Bundesgesetz über das bäuerli­ che Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11). Die Beschwerdeführer sind keine Selbstbewirtschafter; die Bewilligung zum Erwerb der Liegen­ 17