AR GVP1988, 1151). 3. Die hoheitliche Anordnung, jemand müsse sein Grundstück ver­ kaufen, stellt einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar (Art. 22ter Bundesverfassung, BV; SR 101). Sie bedürfte daher unter 16 A. Entscheide des Regierungsrates 1282