a Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) werden Ausnahmen vom Zerstückelungsver­ bot bewilligt, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück damit in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereiches des BGBB aufgeteilt wird. Die Bodenrechtskommission stellt in ihrem Beschluss fest, dass die strittige Abparzellierung zu einer solchen Entflechtung der Nutzungen führt. Sie anerkennt damit, dass die ge­ setzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Zerstückelungs­ verbot erfüllt sind.