Zur Entflechtung der Nutzungen wollte G. von ihrer knapp 11 ha gros­ sen landwirtschaftlichen Parzelle das nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Wohnhaus mit etwas Umschwung abparzellieren. Die Bo­ denrechtskommission entsprach diesem Begehren unter der Auflage, dass sie das landwirtschaftliche Land einem Selbstbewirtschafter ver­ kaufe. Der Regierungsrat hob diese Auflage als unzulässig auf. 2. Nach Art. 60 lit. a Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) werden Ausnahmen vom Zerstückelungsver­ bot bewilligt, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück damit in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereiches des BGBB aufgeteilt wird.