A. Entscheide des Regierungsrates 1281 4. Landwirtschaft 1281 Bäuerliches Bodenrecht. Zerstückelung zur Nutzungsentflechtung. Auflagen. Zur Entflechtung der Nutzungen wollte G. von ihrer knapp 11 ha gros­ sen landwirtschaftlichen Parzelle das nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Wohnhaus mit etwas Umschwung abparzellieren. Die Bo­ denrechtskommission entsprach diesem Begehren unter der Auflage, dass sie das landwirtschaftliche Land einem Selbstbewirtschafter ver­ kaufe. Der Regierungsrat hob diese Auflage als unzulässig auf. 2. Nach Art. 60 lit. a Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) werden Ausnahmen vom Zerstückelungsver­ bot bewilligt, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück damit in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereiches des BGBB aufgeteilt wird. Die Bodenrechtskommission stellt in ihrem Beschluss fest, dass die strittige Abparzellierung zu einer solchen Entflechtung der Nutzungen führt. Sie anerkennt damit, dass die ge­ setzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Zerstückelungs­ verbot erfüllt sind. Sind aber alle Voraussetzungen für eine Bewilli­ gung erfüllt, so verbietet es das Legalitätsprinzip, deren Erteilung an Auflagen zu knüpfen (vgl. Tomas Poledna, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Habil. Bern 1994, N. 263; Pierre Moor, Droit ad­ ministratif II, Bern 1991, N. 1.2.4.3; René A. Rhinow/Beat Krähen­ mann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 39 B III b; BGE 109 la 128 E. 5f; BGer 18. 1.1990 in: ZBI 91/1990, 354; BGE 71 I 190 E. 3; PVG 1988 Nr. 20; AR GVP1988, 1151). 3. Die hoheitliche Anordnung, jemand müsse sein Grundstück ver­ kaufen, stellt einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar (Art. 22ter Bundesverfassung, BV; SR 101). Sie bedürfte daher unter 16 A. Entscheide des Regierungsrates 1282 anderem einer entsprechend klaren gesetzlichen Grundlage. Diese fehlt. Die Bodenrechtskommission nennt den Landwirtschaftsartikel der Bundesverfassung (Art. 31 bis Abs. 3 lit. b BV) und den Zweckartikel des BGBB als Grundlage der Eigentumsbeschränkung. Diesen beiden Artikeln kann indessen keine Verpflichtung zum Verkauf landwirt­ schaftlichen Bodens an Selbstbewirtschafter entnommen werden. Sie geben deshalb keine genügende Grundlage für die strittige Anord­ nung ab, und eine andere gesetzliche Grundlage für die Anordnung ist nicht ersichtlich. Damit kann die Frage, ob die Auflage im öffentli­ chen Interesse liegt und notwendig ist, offengelassen werden. RRB 5.3.1996 1282 Bäuerliches Bodenrecht. Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirt­ schaftung. B. ersuchte die Bodenrechtskommission um Bewilligung des Erwerbs der 7.6 ha grossen landwirtschaftlichen Liegenschaft F. Die Parzelle werde seit Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt und besitze auch kein Milchkontingent. Das Grundstück habe aber viele hervor­ ragende Eigenschaften, die es lohnend machten, es in ein ökologisch wertvolles Schutzgebiet zurückzuführen. Er habe deshalb ein Pflege­ konzept zur Revitalisierung des Grundstückes erarbeiten lassen. Auch wenn er die Liegenschaft nicht selber bewirtschafte, könne ihm damit deren Erwerb zur Erhaltung eines Naturschutzobjektes bewilligt werden. Er sei bereit, die Pflege der Parzelle vertraglich zu regeln, auf eine intensive Nutzung zu verzichten und eine raumplanerische Schutzzone zu akzeptieren. Der Regierungsrat schützte den ablehnenden Entscheid der Bo­ denrechtskommission aus folgenden Erwägungen: 2. Der strittige Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstückes bedarf einer Bewilligung nach Art. 61 Abs. 1 Bundesgesetz über das bäuerli­ che Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11). Die Beschwerdeführer sind keine Selbstbewirtschafter; die Bewilligung zum Erwerb der Liegen­ 17