Inhaltlich bezogen sich die Äusserungen des Rekurrenten auf eine Grundstückversteigerung. Anlass dieser Versteigerung war eine Steuerforderung gegen den Rekurrenten, der diese jedoch bestritt. Der damit verbundene Vorwurf richtete sich unmittelbar gegen die Tätigkeit des Gemeindesteueramtes und der kantonalen Steuerver­ waltung. Der Vorwurf bezog sich nicht persönlich, sondern höchstens mittelbar auch auf den Gemeindehauptmann, namentlich auf seine Funktion als Aufsichtsorgan. Eine klare persönliche Anschuldigung von gewisser objektiver Schwere, für die glaubwürdige Gründe beste­ hen, liegt somit nicht vor. Das Ausstandsbegehren ist unbegründet. RRB 13.2.1996